Dienstwagen

Aufgrund einer Regelung im Arbeitsvertrag oder aufgrund einer gesonderten Vereinbarung kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen. Sofern der Arbeitnehmer diesen auch privat nutzen kann, stellt dies einen Sachbezug dar. Dieser Sachbezug ist dann steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts.

Die Überlassung des Dienstwagens ist dann solange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsvergütung zu zahlen hat. Wenn vertraglich nichts anderes geregelt ist, kann im Falle einer Arbeitsunfähigkeit (Erkrankung) der Nutzungszeitraum dann auf den Entgeltfortzahlungszeitraum (in der Regel bis zu 6 Wochen) begrenzt sein. Dies gilt auch für die Mutterschutzfristen. Der auch zum privaten Gebrauch überlassene Dienstwagen kann auch während des Urlaubs genutzt werden.