Die Abmahnung ist ein gesetzlich nicht geregeltes arbeitsrechtliches Instrumentarium. Die Abmahnung ist in der Regel Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn eine spätere Kündigung auf vertragswidriges Verhalten gestützt wird.
Eine Abmahnung muss im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Eine Abmahnung hat eine Ermahnungs- bzw. Rügefunktion und eine Warnfunktion. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer deutlich vor Augen führen, welches Fehlverhalten er ihm vorwirft und welches Verhalten zukünftig zu unterlassen ist. Dabei ist das Fehlverhalten genau zu konkretisieren und zu beschreiben. Lediglich Schlagworte wie beispielsweise Unpünktlichkeit, Unzuverlässigkeit, Arbeitsleistungen etc. sind nicht ausreichend. Darüber hinaus muss in der Abmahnung deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfall des beanstandeten Verhaltens mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Auch dies muss deutlich zum Ausdruck kommen, so dass lediglich die Androhung von „arbeitsrechtlichen Konsequenzen“ oder „weiteren Maßnahmen“ nicht ausreichend ist.
Die Abmahnung kann formfrei ausgesprochen werden, die Schriftform ist allerdings zu empfehlen. Abmahnungsberechtigt sind nicht nur die Kündigungsberechtigten, sondern auch Vorgesetzte allgemein.
Für den Arbeitnehmer gibt es mehrere Möglichkeiten, auf die Abmahnung zu reagieren. Die erste Möglichkeit ist, dass er sie hinnimmt und nichts weiteres unternimmt. Er kann aber auch zur Abmahnung eine Gegendarstellung verfassen, die dann zur Personalakte zu nehmen ist. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben mit dem Antrag, die Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen. Letztendlich hat er auch die Möglichkeit, die Abmahnung inhaltlich in einem späteren Kündigungsschutzverfahren anzugreifen, und zwar dann, wenn wegen eines Wiederholungsfalls des in der Abmahnung gerügten Sachverhalts eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen worden ist und diese mittels einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angegriffen wurde. Welche Reaktionsweise die richtige ist, bedarf im Einzelfall einer sorgfältigen Abwägung und einer fachkundigen Beratung.
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