Massenentlassungsrichtlinie und Betriebsbegriff

Der Begriff des Betriebes im Sinne der Richtlinie 98/59/EG über Massenentlassungen ist ein unionsrechtlicher Begriff und kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden. Er ist in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich auszulegen. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Einheiten, so bezieht sich der Betriebsbegriff auf die Einheit, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesen sind. Die Wendung „mindestens 20 Arbeitnehmer in dem betreffenden Betrieb“ ist im Einklang mit dem Betriebsbegriff der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der Schwellenwerte die Entlassungen in jedem einzelnen Betrieb für sich gesehen zu berücksichtigen sind.

EuGH, Urt. v. 30.04.2015 – Rs C-80/14