In § 613 a BGB ist der Betriebsübergang geregelt. Ein Betriebsübergang hat zur Folge, dass die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Betriebes auf den neuen Inhaber übergehen und der Erwerber des Betriebes in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Dies führt zu einer Haftung des neuen Arbeitgebers neben dem alten Arbeitgeber für Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, wenn diese vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstanden sind und vor Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr danach fällig werden. Kündigungen allein wegen des Betriebsübergangs untersagt § 613 a Abs. 4 BGB. Über den Betriebsübergang und alle maßgeblichen Umstände sind die Arbeitnehmer zu unterrichten. Sie haben die Möglichkeit, dem Betriebsübergang zu widersprechen.

Nach den Vorgaben des EuGH liegt ein Betriebsübergang vor, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil übergeht. Das ist nur dann der Fall, wenn es sich hierbei um eine wirtschaftliche Einheit handelt, was anhand einer Gesamtschau vieler Kriterien zu beurteilen ist.

Der Übergang des Betriebes muss durch ein Rechtsgeschäft erfolgen, wobei hier beispielsweise ein Kauf, eine Schenkung, die Einbringung in eine Gesellschaft sowie weitere Rechtsgeschäfte möglich sind.

Durch den Betriebsübergang werden die Arbeitsverhältnisse zum bisherigen Betriebsinhaber beendet, ohne dass es hierfür einer Einwilligung des Arbeitnehmers bedarf. Auf den neuen Betriebsinhaber geht das Arbeitsverhältnis inhaltlich unverändert über. Der Betriebserwerber hat insbesondere dieselbe Vergütung wie der bisherige Betriebsinhaber zu zahlen. Ob Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen weiter gelten ist davon abhängig, welche Regelungen beim Betriebserwerber auf die Arbeitsverhältnisse zur Anwendung gelangen. Gibt es dort keine Tarifverträge oder keine Tarifbindung, so gelten die bisherigen tariflichen Regelungen individualrechtlich weiter und unterliegen in der Regel einer einjährigen Veränderungssperre. Gibt es beim Betriebserwerber allerdings Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen, gelten diese nach dem Betriebsübergang auch für die Arbeitsverhältnisse der übernommenen Arbeitnehmer. Die Rechtsprechung zu § 613 a BGB ist sehr umfangreich und es gibt viele Facetten, die zu beachten sind.