Mindestlohn bei Krankheit und Urlaub

Einschlägige tarifliche Mindestlohnvorschriften gelten auch für die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall sowie für die Höhe der Urlaubsabgeltung. Das ergibt sich für Krankheits- und Feiertage aus dem Entgeltausfallprinzip, für das Urlaubsgeld aus dem Referenzprinzip. Beide Prinzipien gelten auch, wenn sich die Höhe der Arbeitsentgelts aus einer Mindestlohnregelung ergibt, die keine eigenen Bestimmungen zu Entgeltfortzahlung und Urlaubsentgelt enthält. Ein Rückgriff auf eine vertraglich vereinbarte niedriger Vergütung ist dann unzulässig.

BAG, Urt. v. 13.05.2015 – 10 AZR 191/14