Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist eine sogenannte einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie bedarf nach § 623 BGB der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Die Kündigung wird rechtswirksam mit dem Zugang beim Arbeitnehmer.

Sie kann dem Arbeitnehmer persönlich ausgehändigt oder auch in dessen Briefkasten geworfen werden. Der Zugang ist dann mit dem Einwurf zur verkehrsüblichen Zeit in den Briefkasten zugegangen. Der Arbeitgeber muss den Zugang der Kündigung nachweisen.

Eine Kündigung muss nicht begründet werden. Etwas anderes gilt nur im Berufsausbildungsverhältnis oder wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies vorschreiben.

Wenn die Kündigung durch einen Vertreter des Arbeitgebers erfolgt, muss dieser spätestens auf eine entsprechende Rüge des Arbeitnehmers, die unverzüglich zu erfolgen hat, nachweisen. Dieser Nachweis ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn die Kündigung durch eine Person ausgesprochen wird, dem üblicherweise das Kündigungsrecht übertragen ist, also beispielsweise dem Personalleiter oder einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen.

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