Widerruf von Bildveröffentlichungen des Arbeitnehmers

Eine gegenüber dem Arbeitgeber erteilte Einwilligung der Veröffentlichung eigener Bildnisse im Internet kann der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur bei Vorliegen eines triftigen Grunds widerrufen.

BAG, Urt. v. 11.12.2014, 8 AZR 1010/13