Nach wie vor gibt es zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern häufig Streitigkeiten über das erteilte Arbeitszeugnis. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 109 GewO Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dabei hat er ein Wahlrecht, ob ihm ein einfaches Zeugnis oder ein qualifiziertes Zeugnis erteilt werden soll. Ein qualifiziertes Zeugnis muss neben Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit auch Angaben über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers enthalten. Dabei hat sich über viele Jahre eine „Zeugnissprache“ herausgebildet, mit welcher Leistung und Verhalten beschrieben werden. Zeugnissprache umfaßt eine Benotung von sehr gut bis ungenügend. Eine sehr gute Arbeitsleistung wird in der Regel wie folgt beschrieben: „Sie/Er hat die ihr/ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.“ Enthält das Zeugnis die Leistungsbeschreibung „Sie/Er hat sich bemüht, die ihr/ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen“, ist dies eine ungenügende Arbeitsleistung. Ein ungenügendes Verhalten wiederum wird mit „Er/Sie war stets um ein gutes Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten bemüht“ beschrieben, ein sehr gutes dagegen mit „Sein/Ihr Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei/vorbildlich.“

Der Streit um ein Arbeitszeugnis basiert meist darauf, dass der Arbeitnehmer mit der Benotung des Arbeitgebers nicht zufrieden ist. Deswegen wird wegen derartiger Auseinandersetzungen häufig das Arbeitsgericht angerufen. Dies führt dann häufig dazu, dass dem Arbeitnehmer ein neues Zeugnis mit einer besseren Beurteilung erteilt wird.

Ein Zeugnis sollte stets auf dem Briefbogen des Arbeitgebers geschrieben werden und das Ausstellungsdatum sollte mit dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übereinstimmen. Darüber hinaus sollte ein Zeugnis eine sogenannte Schlussformel enthalten, auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierauf kein Rechtsanspruch besteht. Es hat sich allerdings eingebürgert, dass dem Arbeitnehmer in einer Schlussformel für seine Arbeit gedankt wird und der Arbeitgeber ihm gute Wünsche für seine weitere berufliche Tätigkeit ausdrückt.

Für ein Arbeitnehmer ist es in der Regel schwierig, einzuschätzen, ob eine Änderung seines Arbeitszeugnisses rechtlich möglich ist. Fachmännische Beratung ist in diesem Fall in der Regel immer erforderlich.

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