In vielen Arbeitsverträgen wird eine Probezeit vereinbart. Ein Probearbeitsverhältnis dient Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu, sich näher kennen zu lernen und zu prüfen, ob ein längeres Arbeitsverhältnis als möglich erscheint. Die rechtliche Bedeutung der Probezeit wird allerdings häufig überschätzt, und zwar deshalb, weil ein Arbeitnehmer nach den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses ohnehin keinen Kündigungsschutz genießt. Insoweit kann das Arbeitsverhältnis während der ersten 6 Monate „ohne Kündigungsgrund“ jederzeit gekündigt werden, und zwar unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart worden ist oder nicht.

Folge einer vereinbarten Probezeit, die die Dauer von 6 Monaten nicht übersteigen darf, ist, dass die Kündigungsfrist 2 Wochen beträgt. Diese kurze Kündigungsfrist folgt unmittelbar aus der Probezeitabrede und einer gesonderten Vereinbarung hierzu im Arbeitsvertrag bedarf es nicht. Längere Kündigungsfristen können auch in der Probezeit vereinbart werden.

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