Im Falle der Erkrankung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Verletzt der Arbeitnehmer diese Verpflichtung, kann dies eine Abmahnung nach sich ziehen. Die Art der Erkrankung ist nicht mitzuteilen. Weiterhin ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Fortsetzungserkrankung mitzuteilen. Für die Anzeige bei dem Arbeitgeber ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Sie kann telefonisch, mündlich oder auch schriftlich erfolgen. Die Nachricht kann auch durch einen Familienangehörigen oder sonstige dritte Personen übermittelt werden. Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit hat bei dem Arbeitgeber an diejenige Person zu erfolgen, die im Betrieb hierfür zuständig ist.

Wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, ist der Arbeitnehmer gehalten, eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Arbeitsvertraglich kann allerdings auch vereinbart werden, dass eine derartige Bescheinigung früher vorzulegen ist.

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