Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist möglich, wenn ein sogenannter wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Was ein „wichtiger Grund“ ist, wird durch das Gesetz nicht näher definiert. Daher ist es Aufgabe der Arbeitsgerichtsbarkeit, im Einzelfall zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht. Vertragswidriges Verhalten eines Arbeitnehmers stellt in der Regel immer nur dann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar, wenn der Arbeitnehmer zuvor wegen eines vergleichbaren Sachverhalts abgemahnt worden ist. In diesen Fällen muss das Arbeitsgericht allerdings immer noch darüber befinden, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber bis zum Ablauf der jeweils geltenden Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

Es haben sich allerdings einige Sachverhalte herausgebildet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt. So stellen Straftaten, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung, wenn sie sich gegen den Arbeitgeber richten, meistens einen wichtigen Grund dar. Gleiches gilt für Körperverletzungshandlungen, grobe Beleidigungen oder beharrliche Arbeitsverweigerung.

Die fristlose Kündigung kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem der Arbeitgeber von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

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