Anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen werden häufig Abfindungen gezahlt. Es ist allerdings ein weit verbreiteter Irrtum, dass bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht. Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nur in besonders gelagerten Fällen.

Die Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann außergerichtlich oder gerichtlich vereinbart werden. Dass überhaupt Abfindungen gezahlt werden, liegt meistens daran, dass es häufig schwierig ist, ein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung zu beenden, weil sowohl das Kündigungsschutzgesetz als auch das Bundesarbeitsgericht durch seine Rechtsprechung an die „Kündigungsgründe“ hohe Anforderungen stellen. Aus diesem Grund wird häufig davon Gebrauch gemacht, durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages das Arbeitsverhältnis zu beenden und für den Verlust des Arbeitsplatzes gleichzeitig eine Abfindung zu zahlen. Meistens werden derartige Abfindungsvereinbarungen aber nach Ausspruch einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht geschlossen.

Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es wird jedoch ein sogenannter Regelsatz herausgebildet, und dieser beläuft sich auf ein halbes Gehalt pro Jahr der Beschäftigung. Der sogenannte Regelsatz ist bei Abfindungsvereinbarungen zumindest immer ein Orientierungspunkt und hiervon kann nach oben und nach unten abgewichen werden. Ob nach oben oder nach unten abgewichen wird hängt insbesondere davon ab, ob die Kündigungsgründe geeignet sind, das Arbeitsverhältnis zu beenden oder ob keine ausreichenden Kündigungsgründe vorliegen.

Eine Abfindung muss in voller Höhe besteuert werden. Steuerfreibeträge gibt es hier seit 2006 nicht mehr. Eine Abfindung kann allerdings als sogenannte Entschädigung steuerbegünstigt sein und die Versteuerung erfolgt dann nach dem sogenannten Fünftelungsverfahren. Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich bei einer Abfindung nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, so dass auf eine Abfindung keine Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung) zu entrichten sind.

Einzelfragen in diesem Zusammenhang sind teilweise sehr kompliziert. Deswegen ist eine fachliche Beratung fast immer geboten, insbesondere dann, wenn außergerichtliche Aufhebungsvereinbarungen geschlossen werden, weil dann die Gefahr besteht, dass durch die zuständige Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt wird. Dies hängt mit der Aufgabe des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zusammen. Eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld erfolgt aber nur dann, wenn die Parteien die auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Kündigungsfrist nicht eingehalten haben.

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