Hinterbliebenenversorgung
Die in einer Pensionszusage enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte „den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat“, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 BGB unwirksam.
BAG, Urt. v. 30.09.2014 – 3 AZR 930/12