Der Arbeitnehmer behält seinen Anspruch auf Arbeitsvergütung, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann oder die Gefahr einer Gesundheitsverschlechterung besteht. Sie ist abhängig von Art und Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung und ist vom Arzt nach objektiven medizinischen Maßstäben zu bewerten. Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine vierwöchige ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch besteht grundsätzlich für die Dauer von 6 Wochen, also 42 Kalendertage. Bei wiederholter Erkrankung hat der Arbeitnehmer für jede Erkrankung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Von einer wiederholten Erkrankung ist dann auszugehen, wenn der Ursprung der Erkrankung verschieden ist. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist aber auch dann auf die Dauer von 6 Wochen beschränkt, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Erkrankung auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. Hier gilt der sogenannte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls.

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen weiteren Zeitraum von höchstens 6 Wochen nicht, wenn er entweder vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder aber seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.

Als Entgeltfortzahlung ist diejenige Vergütung zu zahlen, die der Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre.