Verfallfristen sind im Arbeitsrecht weit verbreitet. Durch sie kann geregelt werden, innerhalb welchen Zeitraums Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Wird die Frist nicht eingehalten, erlischt der jeweilige Anspruch. Verfallfristen sind in den meisten Tarifverträgen und in vielen Arbeitsverträgen enthalten. Sie knüpfen häufig an die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs an, so dass die Verfallfrist zu laufen beginnt, wenn der Anspruch fällig ist. Arbeitsvertragliche Verfallfristen unterliegen einer gesetzlichen Inhaltskontrolle. Sie müssen klar und verständlich sein und sind nur dann wirksam, wenn sich eindeutig aus Ihnen ergibt, dass mit dem Fristablauf ein Rechtsverlust droht. Die Verfallfrist muss sich sowohl auf Ansprüche des Arbeitnehmers als auch auf Ansprüche des Arbeitgebers beziehen und darf nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht kürzer als drei Monate sein. Überwiegend sehen derartige Fristen die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs vor. Für ab dem 1. Oktober 2016 begründete Arbeitsverhältnisse darf die Geltendmachung an keine strengere Form als die Textform (z.B. Email) gebunden sein. Für Schadensersatz oder Rückzahlungsforderungen gelten Besonderheiten, die zu beachten sind. Manche Ansprüche können nach der Rechtsprechung einer Verfallfrist nicht unterliegen. Dies sind beispielsweise Ansprüche auf betriebliche Versorgungsleistungen, der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte oder Ansprüche auf den gesetzlichen Urlaub. Die Einzelheiten sind teilweise schwierig, so dass eine arbeitsrechtliche Beratung meistens geboten ist.