Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann nur unter Einhaltung einer für das Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist kann sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz ergeben. Nach § 622 BGB beträgt die „Grundkündigungsfrist“ 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber verlängert sich dann die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis längere Zeit bestanden hat. Nach 2 Jahren beträgt sie einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, nach 5 Jahren 2 Monate, nach 8 Jahren 3 Monate, nach 10 Jahren 4 Monate, nach 12 Jahren 5 Monate, nach 15 Jahren 6 Monate und nach 20 Jahren 7 Monate. Für den Arbeitnehmer gilt die gleiche Kündigungsfrist, wenn dies im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien so vereinbart worden ist, ansonsten immer die „Grundkündigungsfrist“. Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis hingegen mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

0 Antworten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Want to join the discussion?
Feel free to contribute!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert