Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist der Schutz vor Diskriminierung wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion und Weltanschauung, der Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität und des Geschlechts zu gewährleisten.

Nach § 2 Abs. 4 AGG gelten für Kündigungen allerdings nur die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. In Kleinbetrieben mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern und in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses, in denen noch kein Kündigungsschutz besteht, finden die Regelungen des AGG allerdings Anwendung.

Das AGG untersagt Benachteiligungen, sofern diese nicht durch besondere Umstände erlaubt sind. Die Benachteiligung wird definiert als eine weniger günstige Behandlung als sie einem Nicht-Merkmalsträger widerfährt. Als Benachteiligung sieht § 3 AGG die unmittelbare Benachteiligung, die mittelbare Benachteiligung, die Belästigung und die sexuelle Belästigung an.

Wenn der Arbeitnehmer einer Belästigung oder einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ausgesetzt ist, kann er die Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung einstellen. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht, wenn der Arbeitgeber keine oder nur offensichtlich ungeeignete Abhilfemaßnahmen ergreift.

Wenn gegen das Benachteiligungsverbot schuldhaft verstoßen wird, hat der Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 1 AGG einen Schadensersatzanspruch. Dieser Anspruch muss innerhalb einer zweistufigen Frist geltend gemacht und ggf. eingeklagt werden. Zunächst besteht eine Frist von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs und danach muss ggf. eine Klage innerhalb von drei Monaten erhoben werden. Der Anspruch verfällt, wenn die Fristen nicht eingehalten werden.

Wird der Arbeitnehmer wegen eines Diskriminierungsmerkmals nicht eingestellt oder nicht befördert, hat er Anspruch auf entgangenen Verdienst. Der ersatzfähige Schaden ist der Verdienst, den der Arbeitnehmer bis zum ersten fiktiven Kündigungstermin erhalten hätte. Einen Einstellungs- oder Beförderungsanspruch gewährt das AGG nicht.